Rückstandskontrollverordnung

Definition von Rückstand:
Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungs-produkten sowie von anderen Stoffen, die auf Lebensmittel tierischer Herkunft übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können.

Folgende Punkte sind in dieser Verordnung geregelt:

Überwachungsplan zur Rückstandskontrolle

  • Umfang und Häufigkeit der Kontrollen von Rückständen

    • in lebenden Tieren
    • in deren Ausscheidungen
    • im Futter und Tränkwasser
    • von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch

  • Ein Überwachungsplan, der vom Bundesministerium für Gesundheit erstellt wird, stellt die wirksame Kontrolle sicher.
    Dieser Überwachungsplan legt fest:

    • Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf

      • die Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse (Tierarzneimittel, Wachstumsförderer, Hormone)
      • Höchstmengen oder Höchstwerte (Höchstgehalte an Pestizidrückständen, Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, Höchstwerte für Schadstoffe)

  • Auf Basis des Überwachungsplans erfolgt die Durchführung der Probenahme.
  • Bei Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung:

    • Sperre des betroffenen Tierbestandes
    • Bei Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung:

      • Möglichkeit der Anordnung der Tötung und Entsorgung der Tiere


Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

Für Betriebe, die Nutztiere (inkl. Fische) halten, gelten folgende Bestimmungen:

•    Es dürfen nur Tiere eingebracht oder gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen davon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen, bis zu deren Tötung.

•    Es dürfen nur Tiere zur Lebensmittelgewinnung herangezogen oder zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.

•    Es dürfen nur Tiere zur Lebensmittelgewinnung herangezogen oder zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.

•    Tiere können nach Verabreichung eines Arzneimittels mit einer festgelegten Wartezeit noch vor Ablauf der Wartezeit zur weiteren Nutzung, aber nicht direkt zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden. Der über die Tiere Verfügungsberechtigte hat den Beginn und die Dauer der Wartezeiten nachweislich in den die Tiere begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten anzugeben.

Schlachtbetriebe dürfen Tiere nur übernehmen, wenn der über diese Tiere Verfügungsberechtigte schriftlich bestätigt, dass:

•    die Wartezeiten eingehalten wurden,
•    die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, und
•    die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.

Diese schriftliche Bestätigung erfolgt üblicherweise mittels der unterschriebenen Viehverkehrsscheine.

Analoge Bestimmungen gibt es für Betriebe, die Fleisch, Milch, Eier oder Honig übernehmen.

Aufzeichnungen über Behandlungen mit Tierarzneimitteln

Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.

Dabei ist im Bestandsregister fortlaufend Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere und bei Erzeugnissen der Aquakultur die genaue Kennzeichnung der Teiche sowie die jeweiligen Wartezeiten noch am Tage der Behandlung einzutragen.

Bei Rindern ist zur Feststellung der Identität die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, bei Schweinen, Schafen und Ziegen ist die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, zu beachten.

Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur sowie Imker sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen und die Angaben zur Identität der behandelten Tiere noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Der behandelnde Tierarzt hat den Tierhalter, Betriebsinhaber beziehungsweise Produzenten bei der Verschreibung, Verabreichung oder Abgabe von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die einzuhaltende Wartezeit zu informieren.

 

Quelle: Rückstandskontrollverordnung 2006

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