Tierhaltungsverordnung

Die Tierhaltungsverordnung schreibt Haltungsbedingungen für die einzelnen Tierarten und Untergruppen fest:

  • Pferde und Pferdeartige (Equiden)
  • Rinder

    • Kälber
    • Rinder über 6 Monate

  • Schafe
  • Ziegen
  • Schweine

    • Sauen und Jungsauen
    • Saugferkel
    • Absetzferkel
    • Mastferkel und Zuchtläufer
    • Eber
    • Miniaturschweine

  • Hausgeflügel

    • Aufzucht von Küken und Junghennen
    • Legehennen und Zuchttiere in Alternativsystemen
    • Mastgeflügel
    • Strauße

  • Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild, Davidhirschen
  • Kaninchen
  • Lamas
  • Nutzfische

Folgende Haltungskriterien werden in der Tierhaltungsverordnung geregelt: 

Gebäude und Stalleinrichtungen

  • Bodenbeschaffenheit

    • Böden müssen rutschfest und trocken sein
    • Spaltenbreiten und Auftrittsflächen
    • Gitter und Roste bei Geflügel

  • Liegeflächen
  • Einstreu
  • Höhe der Boxentrennwände (Sichtkontakt!)
  • Beschäftigungsmöglichkeit

    • Schweine
    • Kaninchen

  • Bade- oder Duschmöglichkeit bei Stallanlagen für Enten und Gänse
  • Sitzstangen für Geflügel
  • Nester

    • Einzelnester oder Gruppennester für Hennen in Alternativsystemen
    • Nestkammern für Kaninchen 

Bewegungsfreiheit

  • Dauernde Anbindehaltung ist verboten
    Ausnahmen gibt es für Rinder:

    • Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen
    • Bauliche Gegebenheiten am Betrieb
    • Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere

  • Regelungen für Gruppenhaltung und Einzelhaltung

    • Kälber über 8 Wochen müssen in Gruppen gehalten werden.
    • Lämmer (bis 6 Monate) und Jungschafe (bis 12 Monate) dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.
    • Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.
    • Schweine müssen bei Einzelhaltung Kontakt zu anderen Schweinen haben: sie müssen sie sehen, riechen und hören können
    • Säue: Verpflichtende Gruppenhaltung ab vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem Abferkeltermin
    • Strauße: Verpflichtende Gruppenhaltung
    • Kaninchen: Jungtiere bis 8 Wochen nicht in Einzelhaltung
    • Lamas: verpflichtende Gruppenhaltung

  • Mindestmaße der Einzelbuchten / der Boxen / der Fressgangbreite / der Laufgangbreite / des Geheges
  • Mindestfläche pro Tier
  • Absonderungsbuchten:

    • für kalbende Kühe oder kranke Tiere
    • für Schweine, die besonders aggressiv sind, von anderen Schweinen angegriffen wurden, krank oder verletzt sind
    • für Sauen einer Woche vor dem Abferkeln („Abferkelbuchten“)

  • Käfige

    • Ferkel: Die Haltung von Ferkeln in allseitig umschlossenen Behältnissen mit Gitterboden ist verboten.
    • Hühner: siehe Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen

  • Besatzdichte
  • Auslauf

    • Schweine: Suhle im Auslauf
    • Hühner: Außenscharrraum. Außenfläche muss Unterschlupf bieten
    • Strauße: pro Gehege mindestens eine trockene und überdachte Sandfläche zum Sandbaden.
    • Enten und Gänse: Verpflichtender Auslauf

  • Haltungssystem muss sicherstellen, dass Tiere nicht entweichen können
  • Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen (kein Stacheldraht, keine spitzen Winkel)

Stallklima, Licht und Lärm

  • Natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen (keine Zugluft)
  • Tageslicht und Beleuchtung während des Tages

    • Hühner: Dunkelphase von täglich mind. 6 Stunden muss gewährleistet sein

  • Lärmpegel muss so gering wie möglich gehalten werden, kein plötzlicher Lärm

  • Ernährung
  • Fütterungs- und Tränkeinrichtungen

    • für ungehindertes Fressen und Trinken
    • ausreichende Nahrungsaufnahme für alle Tiere

  • Anzahl und Mindestmaße für Fressplätze
  • Ernährung muss Alter, Gewicht und physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen

    • Magensteine für Strauße 

Betreuung

  • Ausrüstungsgegenstände (z.B. Zaumzeug) dürfen die Tiere nicht beeinträchtigen (z.B. beim Fressen)
  • Anbindevorrichtungen (z.B. Ketten, Seile, Halsbänder) dürfen die Tiere nicht verletzen
  • Pflege (z. B. Hufe, Scheren der Schafe)
  • Reinigung
  • Keine Überforderung von Zug- oder Lasttieren
  • Gehegebuch bei Wild

Eingriffe

  • Zulässige Eingriffe nur durch Tierarzt oder sachkundige Person

    • Kastration
    • Kennzeichnung durch Brand
    • Enthornung bei Rindern
    • Nasenringe bei Stiere
    • Kupieren des Schwanzes
    • Verkürzen der Eckzähne (bei Schweinen)
    • Kürzen des Schnabels (bei Hühnern)

Ausnahmen von den Anforderungen an die Stallhaltung

  • Almwirtschaft / ganzjährige Haltung im Freien

    • Überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz für alle Tiere erforderlich
    • „Kälberhütte“ als Schutz vor Witterungseinflüssen
    • Zusätzliches Futter, um Energiebedarf der Tiere zu decken
    • Befestigter Boden im Fütterungs- und Tränkebereich

  • Absatzveranstaltungen und Tierschauen

Quelle: DFS

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