Lebensmittelzusatzstoffe

Wichtige Rechtsmaterien sind:

• EG-Zusatzstoffverordnung 1333/2008
• EG-Aromenverordnung 1334/2008
• EG-Raucharomenverordnung 2065/2003
• EG-Enzymverordnung 1332/2008
• EG-LMIV 1169/2011

Außerdem sind das Österreichische Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz LMSVG (BGBl. I Nr. 13/2006) sowie die Zusatzstoffverordnung (BGBl 383/1998), die Süßungsmittelverordnung (BGBl 547/1996), die Farbstoffverordnung (BGBl 541/1996) und die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV , heranzuziehen, in den jeweils gültigen Fassungen.

Üblicherweise werden in der Zutatenliste eines Lebensmittels nicht die genauen Bezeichnungen der Zusatzstoffe angegeben, sondern nur der Klassenname des Zusatzstoffes (z. B. „Konservierungsstoff“ oder „modifizierte Stärke“) und dazu die E-Nummer, unter der dieser Zusatzstoff in der EU zugelassen ist.

Da diese Abkürzungen bei Konsumenten in der Regel eher für Stirnrunzeln als für Verständnis sorgen, soll hier näher auf die EU-Verordnung 1332/2008 sowie auf Zusatzstoffe im Allgemeinen eingegangen werden, bevor die Zusatzstoffe (siehe auch E-Nummern) erläutert werden.

Definition:
Ein Lebensmittelzusatzstoff ist ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.

EU-Verordnung:
Die EU verlangt, dass Zusatzstoffe in ihrer Verwendung sicher sind und für sie eine technologische Notwendigkeit besteht. Des weiteren müssen sie den Verbrauchern einen Nutzen bringen und dürfen keinesfalls missbräuchlich etwa zur Irreführung in Bezug auf die Qualität eines Produktes verwendet werden.

Lebensmittelzusatzstoffe müssen den genehmigten Spezifikationen entsprechen, die eine verlässliche Identifizierung des Zusatzstoffs einschließlich seines Ursprungs erlauben und die zulässigen Reinheitskriterien beschreiben.

Die EU schreibt allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie für die Werbung vor.

Die Mitgliedstaaten überwachen systematisch den Verbrauch und die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen ausgehend von einem risikobezogenen Ansatz und erstatten der Kommission und der Behörde in angemessenen zeitlichen Abständen Bericht über die Ergebnisse.

Generell erfolgt eine Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff nur dann, wenn die toxikologische Unbedenklichkeit begründet und bewiesen ist. Die EU behält sich jedoch vor, Zusatzstoffe unter Berücksichtigung veränderter Verwendungsbedingungen und neuer wissenschaftlicher Informationen neu zu bewerten und entsprechend darauf zu reagieren.

Eine detaillierte Beschreibung der
Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen

finden Sie hier.


Darüber hinaus gibt es auch Verarbeitungshilfsstoffe.

Ein Verarbeitungshilfsstoff ist ein Stoff, der nicht als Lebensmittel verzehrt wird, bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet wird und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände im Enderzeugnis hinterlassen kann, sofern diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken.

Der Einsatz von Zusatzstoffen ist bei folgenden Lebensmitteln grundsätzlich unzulässig (§ 3 Abs. 2 ZuV):

- unbehandelte Waren
- Honig
- nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
- Butter
- pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt, entrahmt und teilentrahmt) und
- pasteurisierte Sahne mit vollem Fettgehalt
- nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Milcherzeugnisse
- natürliches Mineralwasser
- Kaffee
- nicht aromatisierter Blatttee
- Zuckerarten
- trockene Teigwaren (ausgenommen glutenfreie Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind)

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