Leitlinie für eine gute Hygienepraxis

Temperaturkontrolle im Lebensmitteleinzelhandel
Temperaturkontrolle im Lebensmitteleinzelhandel

Lebensmittelygieneverordnung
Die Lebensmittelhygieneverordnung VO (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene vom 29. April 2004 (inkraftgetreten im Jänner 2006), schreibt vor:    

  • Lebensmittelunternehmen müssen zur Einhaltung der Vorschriften gemäß dieser Verordnung auf Basis von

    • HACCP (Hazard analysis and critical control points) und
    • guter Hygienepraxis

    verfahren.  

Möglichkeiten für die Ausarbeitung einer guten Verfahrenspraxis:

  • Die Mitgliedsstaaten arbeiten einzelstaatliche Leitlinien aus, die der Kommission übermittelt werden müssen.
  • Die Kommission arbeitet gemeinschaftliche Leitlinien aus.  

In jedem Fall müssen die Leitlinien regelmäßig überprüft werden, um den technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu entsprechen.

Empfehlungen für die Leitlinien für die gute Hygienepraxis
Anhang I der Verordnung:

  • Konkrete Empfehlungen für die Leitlinien für die gute Hygienepraxis  

Zweck der Leitlinien für die gute Hygienepraxis, egal ob einzelstaatlich oder gemeinschaftlich:

  • Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion
  • Sie sollen angemessene Informationen über mögliche Gefahren und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung enthalten.

Die Leitlinien befassen sich im Wesentlichen mit den Punkten, die von den Allgemeinen Hygienevorschriften erfasst sind. 

Hygieneverordnung für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Inkrafttreten ab 1. Jänner 2006: 

  • Enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Gilt sowohl für unverarbeitete Erzeugnisse als auch für Verarbeitungserzeugnisse.

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
13. Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), ausgegeben am 20. Jänner 2006:

  • Enthält Bestimmungen betreffend

    • das österreichische Lebensmittelbuch,
    • die Codexkommission,
    • den Hygieneausschuss.

Lebensmittelbuch (Codex)
Der Bundesminister für Gesundheit hat die Aufgabe, das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) herauszugeben.  

Es dient der Verlautbarung von

  • Sachbezeichnungen
  • Begriffsbestimmungen 
  • Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen
  • Richtlinien für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren 

Codexkommission
Der Bundesminister muss eine Kommission (Codexkommission) einrichten.

  • Aufgaben:

    • Beratung des Bundesministers in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften
    • Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches

  • Die Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren bestellt
  • Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

Hygieneausschuss
Die Codexkommission hat einen ständigen Hygieneausschuss zu bestellen.

  • Aufgaben:

    • Beratung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden
    • auf deren Antrag Erstellung von Gutachten
    • Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Hygieneleitlinien    

Eine dieser Leitlinien, die von einer Expertengruppe erstellt und vom Hygieneausschuss genehmigt wurde (PDF):

Quelle: DFS


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