Gesetzliche Bestimmungen

Weitere Bestimmungen befassen sich zum Schutz der Konsumenten mit der Verarbeitung und dem Inverkehrbringen  von Fleisch und Fleischerzeugnissen.

Die meisten gesetzlichen Vorschriften betreffen nicht explizit Nutztiere, sondern gelten für alle Tiere. Beispiele hierfür sind das Tierschutzgesetz, die Tierhaltungsverordnungen, das Tierversuchsgesetz oder das Tiertransportgesetz.   

Ausdrücklich für Nutztiere gelten beispielsweise die Tierschutz-Schlachtverordnung oder die Richtlinie zum Schutz von Legehennen. 

Die meisten Gesetze und Verordnungen haben jeweils einen besonderen Aspekt im Umgang mit Tieren zum Inhalt (Haltung, Transport, Schlachtung, Seuchen usw.).  

Das Tierschutzgesetz


Das Tierschutzgesetz ist allumfassend. Es gilt für alle Tiere in allen Lebenssituationen und kann nicht durch spezifische gesetzliche Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden.

Das Tierschutzgesetz ist ein Bundesgesetz, dessen Zielsetzung lautet:

•    Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.

Grundlegende Bestimmungen:

Verbot der Tierquälerei
Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Darunter fallen beispielsweise:

  • Verwendung von Hilfsmitteln, die das Verhalten eines Tieres durch Strafreize beeinflussen (elektrisierende Dressurgeräte, Stachelhalsbänder usw.) und/oder um Tiere besonders aggressiv oder kampfbereit zu machen,
  • Tierkämpfe und Tierhetzen,
  • Temperaturen und Witterungseinflüsse, die Leiden oder Schäden verursachen, Sauerstoffmangel, Bewegungseinschränkungen,
  • Vernachlässigung, Aussetzen oder Verlassen, um sich seiner zu entledigen,
  • lebenden Tieren Gliedmaßen abzutrennen

Verbot der Tötung

  • Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
  • Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
  • Das Töten von Wirbeltieren darf nur durch Tierärzte erfolgen.
  • Ausnahme: Um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.  

Verbot von Eingriffen an Tieren

  • Beispielsweise Kupieren des Schwanzes oder der Ohren, Entfernen der Krallen oder Zähne, Kupieren des Schnabels.
  • Ausnahme: In der Nutztierhaltung, wenn die Maßnahme zum Schutz des Tieres oder anderer Tiere unerlässlich ist.

Hilfeleistungspflicht

  • Hilfeleistung oder Veranlassung der Hilfeleistung, wenn ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht wurde.

Strafbestimmungen
Strafbar sind Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, die Duldung von Verstößen durch deliktfähige Personen oder der Versuch eines Verstoßes.

Um Tierquälerei zu verhindern, kann von der Behörde ein Tierhaltungsverbot verhängt werden.

Ausnahmeregelungen
Neben den angeführten Ausnahmen gilt ganz allgemein, dass in folgenden Fällen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes nicht zur Anwendung kommen:

  • Maßnahmen im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften
  • Schädlings- und Seuchenbekämpfung
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung an wissenschaftlichen Einrichtungen, wenn es keine alternativen Methoden gibt

Tierversuche
Werden im Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012 geregelt.

Transport von Tieren
Wird im Tiertransportgesetz, BGBI. I Nr. 54/2007 sowie durch die EU-Tiertransportverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2005) geregelt.

 

Quelle: DFS

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