Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung

Anwendungsbereich
- Registrierung von Equiden-, Kamel-, Farmwild-, Geflügel- und Kaninchenhaltungen
- Registrierung von Imkern
- Durchführung der Identifizierung von Equiden
- Kennzeichnung von Kamelen
- Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Ausnahme: Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden).
In eigenen Verordnungen geregelt sind
- die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008)
- die Registrierung von Aquakulturbetrieben (Aquakultur-Seuchenverordnung)
Veterinärinformationssystem (VIS)
- elektronisches Veterinärregister
- wird durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt
Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter
Tierhalter von Schweinen, Schafen, Ziegen, Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel müssen folgende Aktivitäten dem VIS melden:
- Aufnahme der Tierhaltung
- Aufgabe der Tierhaltung
- Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen
Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen müssen zusätzlich
- Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen melden.
Sämtliche Stamm- und Betriebsdaten werden in der jährlichen VIS-Erhebung mit dem Stichtag 1. April erfasst.
Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen
- Kosten trägt der Tierhalter
- Zeitpunkt:
- so früh wie möglich
- spätestens vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes
- Art der Kennzeichnung:
- eine Ohrmarke oder
- eine Tätowierstempelung (deutlich lesbar auf beiden Tierkörperhälften) oder
- ein System, das diesem gleichwertig ist
- Schweine, die länger als 30 Tage in einem österreichischen Betrieb gehalten werden:
- Tätowierstempelung vor der Verbringung zur Schlachtung verpflichtend, auch wenn sie bereits eine Ohrmarke haben.
- Handel innerhalb der EU:
- Keine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich.
- Schweine aus einem Drittstaat:
- müssen mittels Importohrmarke gekennzeichnet werden
- zusätzlich zur Kennzeichnung des jeweiligen Staates
Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen
- Verpflichtende Kennzeichnung:
- vor dem ersten Verlassen des Geburtsbetriebes
- Folgende Kombinationen von Kennzeichen sind möglich:
- Zwei Ohrmarken
- Eine Ohrmarke und ein Fesselband
- Eine Ohrmarke und ein elektronisches Kennzeichen („Chip“)
- Ein elektronisches Kennzeichen und ein Fesselband
- Handel innerhalb der EU:
- eines der beiden Kennzeichen muss verpflichtend ein elektronisches Kennzeichen sein
- Bei Verbringung aus dem Betrieb:
- Begleitdokument
Ausnahmen:- Wanderhaltung
- Almauftrieb
- Begleitdokument
Aufzeichnungspflichten
- Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen:
- Müssen ein Bestandsregister führen
- Schlachtstätte - Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form:
- Zugänge von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
- genaue Angaben über die Tierart
- den Herkunftsbetrieb
- Anzahl der Tiere pro Betrieb
- Datum der Übernahme
- Kennzeichnungen der individuellen Tiere
Identifizierung von Equiden
- Equiden
- Implantation eines Transponders
Kennzeichnung vom Kamelen
- Keine Vorschrift zur Kennzeichnung
- Kann im Zuge einer veterinärrechtlichen Maßnahme (z. B. Impfung gegen Tierseuchen) erfolgen
Quelle: DFS