Tierhaltung

Haltungsvoraussetzungen

  • Tiere darf nur halten, wer in der Lage ist, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Für die Betreuung müssen genügend Betreuungspersonen mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein.
  • Die Tierhaltung darf nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen.
  • Den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere muss Rechnung getragen werden (Platzangebot, Bewegungsfreiheit, Licht, Temperatur, Ernährung, Sozialkontakte, usw.). Dauernde Anbindehaltung bei Nutztieren ist ebenso verboten wie das Halten von Hunden an der Kette oder in einem anderen angebundenen Zustand.
  • Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger beeinträchtigen, sind verboten.
  • Ordnungsgemäße medizinische Versorgung und bei landwirtschaftlicher Tierhaltung Aufzeichnungen
  • Regelmäßige Kontrollen (bei landwirtschaftlicher Tierhaltung mind. 1x/Tag) und Aufzeichnungen.

Die Mindestanforderungen für die Haltungsbedingungen sind in der Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 530/2006 festgelegt.

Wildtiere

  • Die Haltung von Wildtieren muss den Behörden angezeigt werden (auch für Schalenwild zur Fleischgewinnung in Gehegen). 
  • Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.  

Tierhaltung, die in eigenen Verordnungen geregelt ist: 

  • Haltung von Tieren in Zoos
  • Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
  • Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (z.B. Film, Fernsehen)
  • Haltung von Tieren in Tierheimen
  • Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (z.B. Tierhandlungen)

Schlachtung oder Tötung

  • Die Tötung eines Tieres darf nur so erfolgen, dass ungerechtfertigtes Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst vermieden wird.
  • Die Tötung darf nur durch Personen erfolgen, die dazu die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
  • Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.

    • Ausnahme: Rituelle Schlachtungen

Die detaillierten Bestimmungen über das Töten und Schlachten von Tieren sind in der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004 idF BGBl. II Nr. 31/2006, festgelegt.

Quelle: DFS

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