Tierhaltungsverordnung
Die Tierhaltungsverordnung schreibt Haltungsbedingungen für die einzelnen Tierarten und Untergruppen fest:
- Pferde und Pferdeartige (Equiden)
 - Rinder 
- Kälber
 - Rinder über 6 Monate
 
 - Schafe
 - Ziegen
 - Schweine 
- Sauen und Jungsauen
 - Saugferkel
 - Absetzferkel
 - Mastferkel und Zuchtläufer
 - Eber
 - Miniaturschweine
 
 - Hausgeflügel 
- Aufzucht von Küken und Junghennen
 - Legehennen und Zuchttiere in Alternativsystemen
 - Mastgeflügel
 - Strauße
 
 - Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild, Davidhirschen
 - Kaninchen
 - Lamas
 - Nutzfische
 
Folgende Haltungskriterien werden in der Tierhaltungsverordnung geregelt:
Gebäude und Stalleinrichtungen
- Bodenbeschaffenheit 
- Böden müssen rutschfest und trocken sein
 - Spaltenbreiten und Auftrittsflächen
 - Gitter und Roste bei Geflügel
 
 - Liegeflächen
 - Einstreu
 - Höhe der Boxentrennwände (Sichtkontakt!)
 -  Beschäftigungsmöglichkeit 
- Schweine
 - Kaninchen
 
 - Bade- oder Duschmöglichkeit bei Stallanlagen für Enten und Gänse
 - Sitzstangen für Geflügel
 - Nester  
- Einzelnester oder Gruppennester für Hennen in Alternativsystemen
 - Nestkammern für Kaninchen
 
 
Bewegungsfreiheit
- Dauernde Anbindehaltung ist verboten
Ausnahmen gibt es für Rinder:- Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen
 - Bauliche Gegebenheiten am Betrieb
 - Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere
 
 - Regelungen für Gruppenhaltung und Einzelhaltung 
- Kälber über 8 Wochen müssen in Gruppen gehalten werden.
 - Lämmer (bis 6 Monate) und Jungschafe (bis 12 Monate) dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.
 - Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.
 - Schweine müssen bei Einzelhaltung Kontakt zu anderen Schweinen haben: sie müssen sie sehen, riechen und hören können
 - Säue: Verpflichtende Gruppenhaltung ab vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem Abferkeltermin
 - Strauße: Verpflichtende Gruppenhaltung
 - Kaninchen: Jungtiere bis 8 Wochen nicht in Einzelhaltung
 - Lamas: verpflichtende Gruppenhaltung
 
 - Mindestmaße der Einzelbuchten / der Boxen / der Fressgangbreite / der Laufgangbreite / des Geheges
 - Mindestfläche pro Tier
 - Absonderungsbuchten: 
- für kalbende Kühe oder kranke Tiere
 - für Schweine, die besonders aggressiv sind, von anderen Schweinen angegriffen wurden, krank oder verletzt sind
 - für Sauen einer Woche vor dem Abferkeln („Abferkelbuchten“)
 
 - Käfige 
- Ferkel: Die Haltung von Ferkeln in allseitig umschlossenen Behältnissen mit Gitterboden ist verboten.
 - Hühner: siehe Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
 
 - Besatzdichte
 - Auslauf 
- Schweine: Suhle im Auslauf
 - Hühner: Außenscharrraum. Außenfläche muss Unterschlupf bieten
 - Strauße: pro Gehege mindestens eine trockene und überdachte Sandfläche zum Sandbaden.
 - Enten und Gänse: Verpflichtender Auslauf
 
 - Haltungssystem muss sicherstellen, dass Tiere nicht entweichen können
 - Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen (kein Stacheldraht, keine spitzen Winkel)
 
Stallklima, Licht und Lärm
- Natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen (keine Zugluft)
 - Tageslicht und Beleuchtung während des Tages 
- Hühner: Dunkelphase von täglich mind. 6 Stunden muss gewährleistet sein
 
 - Lärmpegel muss so gering wie möglich gehalten werden, kein plötzlicher Lärm
 
- Ernährung
 - Fütterungs- und Tränkeinrichtungen 
- für ungehindertes Fressen und Trinken
 - ausreichende Nahrungsaufnahme für alle Tiere
 
 - Anzahl und Mindestmaße für Fressplätze
 - Ernährung muss Alter, Gewicht und physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen 
- Magensteine für Strauße
 
 
Betreuung
- Ausrüstungsgegenstände (z.B. Zaumzeug) dürfen die Tiere nicht beeinträchtigen (z.B. beim Fressen)
 - Anbindevorrichtungen (z.B. Ketten, Seile, Halsbänder) dürfen die Tiere nicht verletzen
 - Pflege (z. B. Hufe, Scheren der Schafe)
 - Reinigung
 - Keine Überforderung von Zug- oder Lasttieren
 - Gehegebuch bei Wild
 
Eingriffe
- Zulässige Eingriffe nur durch Tierarzt oder sachkundige Person 
- Kastration
 - Kennzeichnung durch Brand
 - Enthornung bei Rindern
 - Nasenringe bei Stiere
 - Kupieren des Schwanzes
 - Verkürzen der Eckzähne (bei Schweinen)
 - Kürzen des Schnabels (bei Hühnern)
 
 
Ausnahmen von den Anforderungen an die Stallhaltung
- Almwirtschaft / ganzjährige Haltung im Freien 
- Überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz für alle Tiere erforderlich
 - „Kälberhütte“ als Schutz vor Witterungseinflüssen
 - Zusätzliches Futter, um Energiebedarf der Tiere zu decken
 - Befestigter Boden im Fütterungs- und Tränkebereich
 
 - Absatzveranstaltungen und Tierschauen
 
Quelle: DFS
