Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung

Anwendungsbereich

  • Registrierung von Equiden-, Kamel-, Farmwild-, Geflügel- und Kaninchenhaltungen
  • Registrierung von Imkern
  • Durchführung der Identifizierung von Equiden
  • Kennzeichnung von Kamelen
  • Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Ausnahme: Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden).  

In eigenen Verordnungen geregelt sind

  • die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008)
  • die Registrierung von Aquakulturbetrieben (Aquakultur-Seuchenverordnung)

Veterinärinformationssystem (VIS)

  • elektronisches Veterinärregister
  • wird durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt

Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter

Tierhalter von Schweinen, Schafen, Ziegen, Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel müssen folgende Aktivitäten dem VIS melden:

  • Aufnahme der Tierhaltung
  • Aufgabe der Tierhaltung
  • Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen  

Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen müssen zusätzlich

  • Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen melden.  

Sämtliche Stamm- und Betriebsdaten werden in der jährlichen VIS-Erhebung mit dem Stichtag 1. April erfasst.

Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen

  • Kosten trägt der Tierhalter
  • Zeitpunkt:

    • so früh wie möglich
    • spätestens vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes

  • Art der Kennzeichnung:

    • eine Ohrmarke oder
    • eine Tätowierstempelung (deutlich lesbar auf beiden Tierkörperhälften) oder
    • ein System, das diesem gleichwertig ist 

  • Schweine, die länger als 30 Tage in einem österreichischen Betrieb gehalten werden:

    • Tätowierstempelung vor der Verbringung zur Schlachtung verpflichtend, auch wenn sie bereits eine Ohrmarke haben.

  • Handel innerhalb der EU:

    • Keine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich.

  • Schweine aus einem Drittstaat:

    • müssen mittels Importohrmarke gekennzeichnet werden
    • zusätzlich zur Kennzeichnung des jeweiligen Staates

Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen

  • Verpflichtende Kennzeichnung:

    • vor dem ersten Verlassen des Geburtsbetriebes

  • Folgende Kombinationen von Kennzeichen sind möglich:

    • Zwei Ohrmarken
    • Eine Ohrmarke und ein Fesselband
    • Eine Ohrmarke und ein elektronisches Kennzeichen („Chip“)
    • Ein elektronisches Kennzeichen und ein Fesselband

  • Handel innerhalb der EU: 

    • eines der beiden Kennzeichen muss verpflichtend ein elektronisches Kennzeichen sein

  • Bei Verbringung aus dem Betrieb:

    • Begleitdokument
      Ausnahmen:

      • Wanderhaltung
      • Almauftrieb

Aufzeichnungspflichten

  • Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen:

    • Müssen ein Bestandsregister führen

  • Schlachtstätte - Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form:

    • Zugänge von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
    • genaue Angaben über die Tierart
    • den Herkunftsbetrieb
    • Anzahl der Tiere pro Betrieb
    • Datum der Übernahme
    • Kennzeichnungen der individuellen Tiere

Identifizierung von Equiden

  • Equiden

    • Implantation eines Transponders

Kennzeichnung vom Kamelen 

  • Keine Vorschrift zur Kennzeichnung
  • Kann im Zuge einer veterinärrechtlichen Maßnahme (z. B. Impfung gegen Tierseuchen) erfolgen

Quelle: DFS

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