Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung
                        Anwendungsbereich
- Registrierung von Equiden-, Kamel-, Farmwild-, Geflügel- und Kaninchenhaltungen
 - Registrierung von Imkern
 - Durchführung der Identifizierung von Equiden
 - Kennzeichnung von Kamelen
 - Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Ausnahme: Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden).
 
In eigenen Verordnungen geregelt sind
- die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008)
 - die Registrierung von Aquakulturbetrieben (Aquakultur-Seuchenverordnung)
 
Veterinärinformationssystem (VIS)
- elektronisches Veterinärregister
 - wird durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt
 
Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter
Tierhalter von Schweinen, Schafen, Ziegen, Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel müssen folgende Aktivitäten dem VIS melden:
- Aufnahme der Tierhaltung
 - Aufgabe der Tierhaltung
 - Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen
 
Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen müssen zusätzlich
- Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen melden.
 
Sämtliche Stamm- und Betriebsdaten werden in der jährlichen VIS-Erhebung mit dem Stichtag 1. April erfasst.
Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen
- Kosten trägt der Tierhalter
 - Zeitpunkt: 
- so früh wie möglich
 - spätestens vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes
 
 - Art der Kennzeichnung: 
- eine Ohrmarke oder
 - eine Tätowierstempelung (deutlich lesbar auf beiden Tierkörperhälften) oder
 - ein System, das diesem gleichwertig ist
 
 - Schweine, die länger als 30 Tage in einem österreichischen Betrieb gehalten werden: 
- Tätowierstempelung vor der Verbringung zur Schlachtung verpflichtend, auch wenn sie bereits eine Ohrmarke haben.
 
 - Handel innerhalb der EU: 
- Keine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich.
 
 - Schweine aus einem Drittstaat: 
- müssen mittels Importohrmarke gekennzeichnet werden
 - zusätzlich zur Kennzeichnung des jeweiligen Staates
 
 
Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen
- Verpflichtende Kennzeichnung:
- vor dem ersten Verlassen des Geburtsbetriebes
 
 - Folgende Kombinationen von Kennzeichen sind möglich: 
- Zwei Ohrmarken
 - Eine Ohrmarke und ein Fesselband
 - Eine Ohrmarke und ein elektronisches Kennzeichen („Chip“)
 - Ein elektronisches Kennzeichen und ein Fesselband
 
 - Handel innerhalb der EU: 
- eines der beiden Kennzeichen muss verpflichtend ein elektronisches Kennzeichen sein
 
 - Bei Verbringung aus dem Betrieb: 
- Begleitdokument
Ausnahmen:- Wanderhaltung
 - Almauftrieb
 
 
 - Begleitdokument
 
Aufzeichnungspflichten
- Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen: 
- Müssen ein Bestandsregister führen
 
 - Schlachtstätte - Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form:
- Zugänge von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
 - genaue Angaben über die Tierart
 - den Herkunftsbetrieb
 - Anzahl der Tiere pro Betrieb
 - Datum der Übernahme
 - Kennzeichnungen der individuellen Tiere
 
 
Identifizierung von Equiden
- Equiden
- Implantation eines Transponders
 
 
Kennzeichnung vom Kamelen
- Keine Vorschrift zur Kennzeichnung
 - Kann im Zuge einer veterinärrechtlichen Maßnahme (z. B. Impfung gegen Tierseuchen) erfolgen
 
Quelle: DFS
