Tierseuchengesetz

Regelungsumfang 

  • Ein- und Durchfuhrbestimmungen
  • Veterinärbehördliche Grenzkontrollen
  • Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport von Tieren
  • Elektronisches Veterinärregister (Tierhaltungsbetriebe, Schlachtbetriebe)
  • Registrierungs- und Meldepflicht unter anderem für Tierhalter und Betriebe
  • Impfstoffe und Impfungen
  • Umgang mit Erregern
  • Bestimmungen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall
  • Bestimmungen zur Beseitigung von Kadavern
  • Verbot der Verfütterung von Küchenabfällen und Speiseresten an Nutz- und Wildtiere

Anzeigepflichtige Tierseuchen  

Im Tierseuchengesetz werden 35 anzeigepflichtige Seuchen aufgelistet.

Maßnahmen im Verdachtsfall

Bei Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist unverzüglich und auf dem kürzesten Wege Anzeige zu erstatten.

Tiere, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Im Verdachtsfall erfolgt eine vorläufige Sperre des Tierbestandes.

Der Tierhalter hat dafür zu sorgen, dass die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.

Der Eigentümer des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.

Der Tierhalter hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befassten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.

Die näheren Bestimmungen über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutz- und Tilgungsmaßregeln werden im Verordnungswege erlassen.

Bei behördlich angeordneten Tötungen stehen dem Tierhalter Entschädigungszahlungen zu.

 

Quelle: Tierseuchengesetz

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