Tierversuchsgesetz

Definition Tierversuche

Alle für das Tier belastende, insbesondere mit Angst, Schmerzen, Leiden oder dauerhaften Schäden verbundenen experimentellen Eingriffe an oder Behandlungen von lebenden Wirbeltieren, die über die landwirtschaftliche Nutzung und veterinärmedizinische Betreuung hinausgehen und das Ziel haben, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Maßnahme am Tier festzustellen.

Zulässigkeit von Tierversuchen  

Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:

  • Forschung und Entwicklung
  • Berufliche Ausbildung
  • Medizinische Diagnose und Therapie
  • Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen oder Produkte
  • Erkennung von Umweltgefährdungen
  • Gewinnung von Stoffen  

Tierversuche an allen Arten und Unterarten der

  • Schimpansen (Pan troglodytes),
  • Bonobos (Pan paniscus) und 
  • Gorillas (Gorilla gorilla spp), sowie an
  • allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans (Pongidae) und
  • Gibbons (Hylobatidae)

sind verboten.

Voraussetzungen für die Durchführung von Tierversuchen  

Tierversuche dürfen nur von den dafür genehmigten Tierversuchseinrichtungen und von Personen, die hierfür die entsprechende Genehmigung haben, durchgeführt werden.

Durchführung von Tierversuchen

  • Tierversuche sind stets auf das unerlässliche Ausmaß zu beschränken.
  • Die Durchführung von Tierversuchen hat dem anerkannten Stand der Wissenschaften zu entsprechen.  

Erfassung von Tierversuchen

  • Der Leiter der Tierversuche hat über die Tierversuche Aufzeichnungen zu führen.

Quelle: DFS

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