Rinderkennzeichnungs-Verordnung
Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA).
Kennzeichnung der Rinder
- mit Ohrmarken
Österreichische Ohrmarken enthalten:- Bezeichnung „AT“
- einen numerischen Code
- einen Strichcode
- Zeitraum für die Kennzeichnung:
- innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt des Tieres
- in Freilandhaltung:
innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt - Tiere aus Drittländern:
innerhalb von 7 Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb
Bestandsverzeichnis (Register)
Der Tierhalter muss Bestandsverzeichnis führen. Kann online im Wege der elektronischen Rinderdatenbank erfolgen.
Folgende Angaben müssen im Bestandsregister aufscheinen:
- Kennzeichnung
- Geburtsdatum des Tieres
- Geschlecht
- Rasse
- Bei Zu- und Abgängen:
- Kennzeichnung der betroffenen Tiere
- Datum des Zu- oder Abganges
- Kennnummer des Betriebes oder Daten der Person, die das Tier übernommen oder abgegeben hat.
- Bei Tieren aus Drittländern die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes
- Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden
- Allenfalls Zeitpunkt des Todes des Tieres
- Kontrollvermerke
- Ohrmarkennummer des Muttertieres für Tiere, die nach dem 31.12.2006 geboren wurden
Meldungen durch den Tierhalter
Der Tierhalter muss sämtliche Veränderungen an den Daten, die gekennzeichnete Tiere betreffen, innerhalb von 7 Tagen melden.
Tierpass
Wird dem Tierhalter auf Antrag ausgestellt, für den innergemeinschaftlichen Handel. Für die Ausstellung des Tierpasses ist die AMA zuständig.
Meldepflichten der AMA und Datenzugang
Die AMA ist verpflichtet:
- alle relevanten Daten an das Bundesministerium zu melden
- für folgende Aufgaben Daten zur Verfügung zu stellen:
- Tierseuchenbekämpfung
- Schutz der menschlichen Gesundheit
- Vollziehung des Lebensmittelrechts (z. B. zur Überprüfung der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen)
Quelle: DFS