Tierhaltungsverordnung
Die Tierhaltungsverordnung schreibt Haltungsbedingungen für die einzelnen Tierarten und Untergruppen fest:
- Pferde und Pferdeartige (Equiden)
- Rinder
- Kälber
- Rinder über 6 Monate
- Schafe
- Ziegen
- Schweine
- Sauen und Jungsauen
- Saugferkel
- Absetzferkel
- Mastferkel und Zuchtläufer
- Eber
- Miniaturschweine
- Hausgeflügel
- Aufzucht von Küken und Junghennen
- Legehennen und Zuchttiere in Alternativsystemen
- Mastgeflügel
- Strauße
- Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild, Davidhirschen
- Kaninchen
- Lamas
- Nutzfische
Folgende Haltungskriterien werden in der Tierhaltungsverordnung geregelt:
Gebäude und Stalleinrichtungen
- Bodenbeschaffenheit
- Böden müssen rutschfest und trocken sein
- Spaltenbreiten und Auftrittsflächen
- Gitter und Roste bei Geflügel
- Liegeflächen
- Einstreu
- Höhe der Boxentrennwände (Sichtkontakt!)
- Beschäftigungsmöglichkeit
- Schweine
- Kaninchen
- Bade- oder Duschmöglichkeit bei Stallanlagen für Enten und Gänse
- Sitzstangen für Geflügel
- Nester
- Einzelnester oder Gruppennester für Hennen in Alternativsystemen
- Nestkammern für Kaninchen
Bewegungsfreiheit
- Dauernde Anbindehaltung ist verboten
Ausnahmen gibt es für Rinder:- Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen
- Bauliche Gegebenheiten am Betrieb
- Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere
- Regelungen für Gruppenhaltung und Einzelhaltung
- Kälber über 8 Wochen müssen in Gruppen gehalten werden.
- Lämmer (bis 6 Monate) und Jungschafe (bis 12 Monate) dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.
- Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.
- Schweine müssen bei Einzelhaltung Kontakt zu anderen Schweinen haben: sie müssen sie sehen, riechen und hören können
- Säue: Verpflichtende Gruppenhaltung ab vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem Abferkeltermin
- Strauße: Verpflichtende Gruppenhaltung
- Kaninchen: Jungtiere bis 8 Wochen nicht in Einzelhaltung
- Lamas: verpflichtende Gruppenhaltung
- Mindestmaße der Einzelbuchten / der Boxen / der Fressgangbreite / der Laufgangbreite / des Geheges
- Mindestfläche pro Tier
- Absonderungsbuchten:
- für kalbende Kühe oder kranke Tiere
- für Schweine, die besonders aggressiv sind, von anderen Schweinen angegriffen wurden, krank oder verletzt sind
- für Sauen einer Woche vor dem Abferkeln („Abferkelbuchten“)
- Käfige
- Ferkel: Die Haltung von Ferkeln in allseitig umschlossenen Behältnissen mit Gitterboden ist verboten.
- Hühner: siehe Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
- Besatzdichte
- Auslauf
- Schweine: Suhle im Auslauf
- Hühner: Außenscharrraum. Außenfläche muss Unterschlupf bieten
- Strauße: pro Gehege mindestens eine trockene und überdachte Sandfläche zum Sandbaden.
- Enten und Gänse: Verpflichtender Auslauf
- Haltungssystem muss sicherstellen, dass Tiere nicht entweichen können
- Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen (kein Stacheldraht, keine spitzen Winkel)
Stallklima, Licht und Lärm
- Natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen (keine Zugluft)
- Tageslicht und Beleuchtung während des Tages
- Hühner: Dunkelphase von täglich mind. 6 Stunden muss gewährleistet sein
- Lärmpegel muss so gering wie möglich gehalten werden, kein plötzlicher Lärm
- Ernährung
- Fütterungs- und Tränkeinrichtungen
- für ungehindertes Fressen und Trinken
- ausreichende Nahrungsaufnahme für alle Tiere
- Anzahl und Mindestmaße für Fressplätze
- Ernährung muss Alter, Gewicht und physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen
- Magensteine für Strauße
Betreuung
- Ausrüstungsgegenstände (z.B. Zaumzeug) dürfen die Tiere nicht beeinträchtigen (z.B. beim Fressen)
- Anbindevorrichtungen (z.B. Ketten, Seile, Halsbänder) dürfen die Tiere nicht verletzen
- Pflege (z. B. Hufe, Scheren der Schafe)
- Reinigung
- Keine Überforderung von Zug- oder Lasttieren
- Gehegebuch bei Wild
Eingriffe
- Zulässige Eingriffe nur durch Tierarzt oder sachkundige Person
- Kastration
- Kennzeichnung durch Brand
- Enthornung bei Rindern
- Nasenringe bei Stiere
- Kupieren des Schwanzes
- Verkürzen der Eckzähne (bei Schweinen)
- Kürzen des Schnabels (bei Hühnern)
Ausnahmen von den Anforderungen an die Stallhaltung
- Almwirtschaft / ganzjährige Haltung im Freien
- Überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz für alle Tiere erforderlich
- „Kälberhütte“ als Schutz vor Witterungseinflüssen
- Zusätzliches Futter, um Energiebedarf der Tiere zu decken
- Befestigter Boden im Fütterungs- und Tränkebereich
- Absatzveranstaltungen und Tierschauen
Quelle: DFS