Tiertransportgesetz

Der Transport zu kommerziellen Zwecken beschränkt sich laut EU-Verordnung nicht nur auf Fälle, in denen unmittelbar ein Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfolgt. Er schließt insbesondere auch Fälle ein, in denen direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht bzw. angestrebt wird.

So wie jede EU-Verordnung, musste auch die EU-Tiertransportverordnung nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden, da sie automatisch in jedem Mitgliedsstaat gilt und eingehalten werden muss. Dennoch war es notwendig – um etwa Behördenzuständigkeiten, Strafbestimmungen und weiterführende Details zu regeln – das bisherige „Tiertransportgesetz-Straße“ anzupassen und als neues „Tiertransportgesetz 2007“ zu erlassen, welches mit 1. August 2007 in Kraft getreten ist.

Somit sind sowohl die Bereiche Straßen-, Luft-, Schienen- und Schiffstransporte als auch die Vorschriften über die Ausstattung der Transportmittel etc. durch die EU-Tiertransportverordnung abgedeckt.

Je nach Transportstrecke sind unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen. Für Landwirte gibt es bis 50 km bzw. für Transporte zu oder von der Alm Erleichterungen. Abgesehen davon wird zwischen Transporten bis 65 km bzw. über 65 km unterschieden.

Bei Transporten, die über 65 km hinausgehen, ist seit 2008 ein EU-Befähigungsnachweis erforderlich. Weiters ist vorgeschrieben, dass Personen, die Tiertransporte über 65 km durchführen, eine Zulassung als Transportunternehmer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragen. Hier wird zwischen „Kurzstrecke“ (bis 8 Stunden Transportdauer) und „Langstrecke“ (über 8 Stunden Transportdauer) unterschieden.

Den entsprechenden Befähigungsnachweis benötigt jede einzelne Person, die Transporte über 65 km durchführt. Die entsprechende Zulassung als Transportunternehmer benötigt hingegen nur eine Person pro Betrieb, sinnvollerweise der Betriebsführer.

Allgemeine Bedingungen


Die allgemeinen Bedingungen sind bei jeglichen Tiertransporten einzuhalten. Insbesondere sind folgende Punkte von Bedeutung:

•    Beförderungsdauer ist so kurz wie möglich zu halten.
•    Tiere müssen transportfähig sein.
•    Es darf keine Verletzungsgefahr durch Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen bestehen.
•    Personen, die mit Tieren umgehen, sind ausreichend qualifiziert (z.B. tierhaltende Landwirte erfüllen diese Qualifikation).
•    Es darf keine Gewalt ausgeübt werden.
•    Das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert.
•    Tiere verfügen über ausreichend Platz.
•    Versorgung mit Wasser und Futter in angemessenen Zeitabständen ist sicherzustellen.

Transportfähigkeit

Transportfähig sind gesunde und unverletzte Tiere, die sich schmerzfrei und ohne fremde Hilfe bewegen können. Hochträchtige Tiere (über 90% des Trächtigkeitsstadiums) und Tiere, die vor weniger als sieben Tagen geboren haben, gelten ebenso wie Neugeborene, deren Nabelwunde noch nicht verheilt ist, als nicht transportfähig. Leicht verletzte oder leicht kranke Tiere dürfen transportiert werden, wenn ihnen der Transport keine zusätzlichen Leiden verursacht. In Zweifelsfällen muss ein Tierarzt zu Rate gezogen werden. Weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber dürfen nur bis max. 100 km transportiert werden.

Beförderungsdauer

Die maximalen Beförderungszeiten bei innerösterreichischen Transporten werden im nationalen Tiertransportgesetz folgendermaßen geregelt:

Die Beförderungsdauer für innerösterreichische Schlachttiertransporte ist grundsätzlich mit 4,5 Stunden festgelegt. Wenn es jedoch aus geographischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen notwendig ist, darf die Beförderungsdauer auf maximal 8 Stunden verlängert werden.

Im Falle von Schlachttiertransporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, kann die Beförderungsdauer auf 8,5 Stunden verlängert werden. Im Rahmen der Pausen ist dem Wohl der Tiere bestmöglich Rechnung zu tragen.

Die Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte von Nutz- und Zuchttieren sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, ist mit acht Stunden festgelegt. Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung auf maximal zehn Stunden zulässig, wobei die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden Pausen auch zur Versorgung der transportierten Tiere zu nützen sind.

Weiters geregelt werden unter anderem die technische Ausstattung des Transportmittels sowie der Platzbedarf der einzelnen Tierkategorien.

Quelle: LFI-Tiertransportbroschüre, September 2013, 2. Auflage

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