Geflügelfleischerzeugnisse

Geflügelfleischerzeugnisse enthalten kein anderes Fleisch wie etwa Rindfleisch, Kalbfleisch oder Schweinefleisch. Für Kochwürste unter Verwendung von Leber gilt Analoges. Eine Mischung von verschiedenen Fleisch- oder Leberarten findet nicht statt.

Obwohl der Begriff „Schinken“ bei Geflügel nicht üblich ist, können Würste mit dem Erscheinungsbild einer Schinkenwurst als „Hühnerschinkenwurst“, „Truthahnschinkenwurst“ usw. bezeichnet werden. Ebenso darf der Ausdruck „Schinken“ bei Pökelwaren verwendet werden (z.B. „Putenschinken“ oder „Hühnerpressschinken“). Kochpökelwaren aus Putenbrust, Hühnerbrust oder dergleichen können auch als „Putenschinken“ bzw. „Puten-“ oder „Hühnerpressschinken“ oder dergleichen bezeichnet werden.

Um insbesondere das Risiko der Kontamination mit Salmonellen durch Geflügelfleisch möglichst einzuschränken, sind zur Vorsorge gegen das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Fleischerzeugnisse folgende Bedingungen einzuhalten:

Die Herstellung von erhitzten Geflügelfleischerzeugnissen hat so zu erfolgen, dass die Zeit vom Rohprodukt bis zum Erhitzen möglichst rasch durchschritten wird und eine Kerntemperatur von 70 °C bis 72 °C während mindestens 15 Minuten eingehalten wird.

Bei rohen Geflügelfleischerzeugnissen (z.B. rohe Geflügelbratwürste), die üblicherweise vom Verbraucher erhitzt werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erzeugnisse zum Rohgenuss nicht geeignet sind.

Quellen: Codex Alimentarius Austriacus 2010 und LFI Qualitätshandbuch für Fleisch und Fleischerzeugnisse aus bäuerlicher Produktion 2006, DFS

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