Tierschutz-Schlachtverordnung

Geltungsbereich

  • Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten landwirtschaftlicher Nutztiere
  • Aufbewahren und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren
  • Töten von Futtertieren
  • Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung  

Die Verordnung gilt nicht für

  • Wissenschaftliche Versuche
  • Tiere, die im Rahmen der Jagd oder Fischerei erlegt oder gefangen werden
  • Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen

Grundsatzbestimmungen (§ 3 der Verodnung)

Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.

Ausstattung und Sachkenntnisse 

  • Anforderungen an Schlachthöfe:

    • Grundsatzbestimmung muss eingehalten werden
    • eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung muss gewährleistet sein

  • Anforderungen an die ausführenden Personen:

    • Personen müssen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Arbeiten auf humane und effiziente Weise auszuführen.

  • Behördliche Kontrolle:

    • Die Einhaltung der Vorschriften ist von der zuständigen Behörde zu überwachen.

Schlachten und Töten außerhalb von Schlachthöfen

Besondere Regelungen gelten unter Einhaltung von § 3 der Verordnung für

  • Schlachtung zum Eigenverbrauch
  • Tötung von Tieren in Zoos (Futtertiere)
  • Tötung von Tieren zur Seuchenbekämpfung
  • Eintagsküken und Embryonen in Brutrückständen
  • Verletzte oder kranke Tiere, die nicht transportiert werden dürfen
  • Notschlachtungen

Weitere Bestimmungen

→ siehe Schlachten und Töten in Schlachthöfen

Quelle: DFS
Tierschutz-Schlachtverordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)

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