Tierschutz-Schlachtverordnung
Geltungsbereich
- Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten landwirtschaftlicher Nutztiere
- Aufbewahren und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren
- Töten von Futtertieren
- Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung
Die Verordnung gilt nicht für
- Wissenschaftliche Versuche
- Tiere, die im Rahmen der Jagd oder Fischerei erlegt oder gefangen werden
- Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
Grundsatzbestimmungen (§ 3 der Verodnung)
Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.
Ausstattung und Sachkenntnisse
- Anforderungen an Schlachthöfe:
- Grundsatzbestimmung muss eingehalten werden
- eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung muss gewährleistet sein
- Anforderungen an die ausführenden Personen:
- Personen müssen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Arbeiten auf humane und effiziente Weise auszuführen.
- Behördliche Kontrolle:
- Die Einhaltung der Vorschriften ist von der zuständigen Behörde zu überwachen.
Schlachten und Töten außerhalb von Schlachthöfen
Besondere Regelungen gelten unter Einhaltung von § 3 der Verordnung für
- Schlachtung zum Eigenverbrauch
- Tötung von Tieren in Zoos (Futtertiere)
- Tötung von Tieren zur Seuchenbekämpfung
- Eintagsküken und Embryonen in Brutrückständen
- Verletzte oder kranke Tiere, die nicht transportiert werden dürfen
- Notschlachtungen
Weitere Bestimmungen
→ siehe Schlachten und Töten in Schlachthöfen
Quelle: DFS
Tierschutz-Schlachtverordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)