Schlachten und Töten in Schlachthöfen
Verbringen und Unterbringen der Tiere in Schlachthöfen
- Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof so schnell wie möglich zu entladen. Bei Verzögerungen ist ihnen Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen und angemessene Lüftung zu gewährleisten.
- Die Tiere sind von Wetterunbilden zu schützen.
- Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens zweimal täglich zu kontrollieren.
- Tiere, die während des Transports bzw. nach ihrer Ankunft im Schlachthof leiden oder Schmerzen erdulden mussten, sowie noch nicht entwöhnte Tiere sind unverzüglich zu schlachten.
- Laufunfähige Tiere sind dort zu betäuben und zu töten, wo sie liegengeblieben sind.
Regelungen für Tiere, die nicht in Transportbehältern angeliefert werden:
- Anforderungen an die Entladeeinrichtungen (trittsichere Bodenfläche, Schutzgeländer, maximale Neigung der Entladerampen)
- Die Tiere dürfen beim Entladen nicht in Angst oder Erregung versetzt oder misshandelt werden und nicht auf eine Art hochgehoben werden, die ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zufügt.
- Die Tiere sind behutsam zu treiben. Die Verwendung elektrischer Treibstöcke ist nur in genau festgelegten Situationen erlaubt.
- Es ist verboten, die Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen.
- Die Stallungen müssen genau festgelegte Anforderungen hinsichtlich Böden, Lüftungssystem, Beleuchtung, Anbindevorrichtungen und Einstreu erfüllen.
- Ausläufe müssen Wetterschutz bieten.
- Werden die Tiere nicht sofort der Schlachtung zugeführt, so müssen sie mit sauberem Tränkwasser und Futter versorgt werden.
Regelungen für Tiere, die in Transportbehältern angeliefert werden:
- Die Transportbehälter mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen werden.
- Die Tiere sind so schnell wie möglich zu schlachten, anderenfalls sind sie zu tränken und zu füttern.
Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten
- Die Tiere sind auf eine Art ruhig zu stellen, dass vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung, Verletzungen und Quetschungen verhindert werden.
- Es ist untersagt, vor dem Betäuben und Töten die Beine der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Ausgenommen sind Geflügel und Kaninchen (dürfen aufgehängt werden, müssen jedoch unmittelbar im Anschluss betäubt werden). Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt nicht als Aufhängung.
- Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt werden, sind in eine Stellung zu bringen, in der das Gerät problemlos, exakt und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.
Betäuben und Töten von Tieren
Folgende Methoden können für das Betäuben angewandt werden:
- Bolzenschuss
- Stumpfer Schuss-Schlag und Kopfschlag bei Kaninchen, Geflügel und Fischen
- Elektronarkose
- Betäubung mit Kohlendioxid (bei Schweinen)
Die ausführende Person hat sicherzustellen, dass das Tier sofort in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird.
Folgende Methoden können für das Töten angewandt werden:
- Pistolen- oder Gewehrschuss
- Abtrennen des Kopfes und Genickbruch (ausschließlich bei Geflügel)
- Töten durch elektrischen Strom
- Töten durch Kohlendioxid
- Stumpfer Schlag (bei Kaninchen, Geflügel und Fischen)
Entbluten von Tieren
- Das Entbluten muss erfolgen, solange das Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
- Entbluten wird durch das Anstechen mindestens einer der beiden Halsschlagadern eingeleitet.
- Besondere Vorschriften gibt es für rituelle Schlachtungen:
- zuerst erfolgt der Schächtschnitt
- unmittelbar anschließend muss die Betäubung durchgeführt werden
Töten in besonderen Fällen
Gesonderte Bestimmungen gibt es für folgende Fälle:
- Töten von Tieren im Rahmen der Seuchenbekämpfung
- Töten von überzähligen Küken und Embryonen in Brutrückständen
- Aufbewahren und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren
- Töten von Futtertieren
Ausbildungserfordernisse
Personen, die die Ruhigstellung, Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren in Schlachthöfen durchführen, haben eine entsprechende Ausbildung nachzuweisen. Als entsprechend ausgebildet gelten folgende Personen:
- Mit einem erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums der Veterinärmedizin
- Mit bestandener Abschlussprüfung im Beruf Fleischer/Fleischerin im Sinne der Gewerbeordnung
- Mit einem erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder einer landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt
- Mit dem Abschluss einer anderen entsprechenden Ausbildung, die oben genannte Fächer umfasst und vom Bundesministerium für Gesundheit als gleichwertig anerkannt wird
- Mit einer Ausbildung, die im Rahmen der europäischen Integration als gleichwertig anerkannt wird
Quelle: DFS