Kennzeichnung von Fleischerzeugnissen


1.    Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV)
2.    EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
3.    Kennzeichnung von tiefgekühlten Lebensmitteln
4.    Faschiertes Kennzeichnung
5.    Identitätskennzeichen
6.    Rind- und Kalbfleischetikettierung (VO 1760/2000/EG und dazu VO 1825/2000/EG; Durchführungsvorschriften )
7.    Nährwertkennzeichnung
8.    Gesundheitsbezogene Angaben
9.    Verpackungs VO
10.  GVO – Kennzeichnung (gentechnisch veränderte Organismen, GVO – RL, 90/220/EWG)

Österreichisches Recht:

BGBl. Nr.72/1993;  LMKV, i.d.g.F.)
BGBl. Nr. 896/1995; NWKV; Verordnung über Nährwertkennzeichnung, i.dg.F.,
BGBl. Nr.201/1994 Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
BGBl. Nr.867/1993 Fertigpackungsverordnung; FPVO 1993, i.d.g.f.
Österreichisches Lebensmittelbuch (IV.Auflage), Codexkapitel B14 Fleisch und Fleischerzeugnisse; i.d.g.F.

Zusammenfassend werden hier die wichtigsten Bestimmungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, und zwar nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung LMKV und nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung LMIV, erläutert:

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV)

Die Kennzeichnung von verpackten Fleischerzeugnissen unterliegt der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Diese Verordnung gilt für alle verpackten Lebensmittel, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher (inklusive der Gemeinschaftsversorgung und Großpackungen für die Gastronomie) bestimmt sind. Darüber hinaus bewirkt aber ergänzend die seit 12.12.2011 in Kraft getretene Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, anzuwenden ab 13.12.2014, betreffend die Nährwertkennzeichnung ab 13.12.2016) eine Reihe von Ergänzungen und Neuordnungen. Als Besonderheit ist auch zu vermerken, dass nach dieser VO auch die Allergenkennzeichnung für unverpackte Lebensmittel zu erfolgen hat.


Unter anderem regelt die LMKV beispielsweise nicht nur, welche Kennzeichnungselemente anzugeben sind, sondern auch beispielsweise deren Anbringung und Sichtbarkeit.

Die Elemente der Kennzeichnung sind

  • Sachbezeichnung
  • Firmenname und -adresse
  • Der Ursprung einer Ware ist jedenfalls anzugeben bei einer Herkunft von außerhalb des EWR.
  • Nettofüllmenge (entfällt bei Mengen unter 5g oder ml)
  • Haltbarkeitsdatum (MHD, als „mindestens haltbar bis…“, bestimmt nach Tag und Monat bei einer Haltbarkeit von bis zu drei Monaten, nach Monat und Jahr bei einer Haltbarkeit von bis zu 18 Monaten, nach dem Jahr bei einer Haltbarkeit von mehr als 18 Monaten), bei Geflügel gilt die Angabe der Verbrauchsfrist (je nach Produkt max . 5 Tage)
  • Los-Nummer (Chargen-Nummer)
  • Lagerbedingungen
  • Zutatenliste (Zutaten des Produktes in absteigender Reihenfolge)
  • Quantitative Inhaltsstoffdeklaration (QUID)
  • Weitere Kennzeichnungselemente (wie Gebrauchsanleitung, zugesetztes Packgas, Vol.-%, etc.)


Mengenmäßige  Zutatenangabe als Quantitative Inhaltsstoffdeklaration (QUID)

Generell erfolgt diese Angabe, wenn die betreffende Zutat
•    in der Sachbezeichnung genannt wird oder
•    vom Verbraucher damit in Verbindung gebracht wird,
•    auf der Verpackung durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben wird oder
•    für die Charakterisierung einer Ware und zur Unterscheidung von anderen Erzeugnissen wesentlich ist.

Bei Würsten ist stets die QUID-Angabe erforderlich.  
Die Menge der Zutat zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung ist als Prozentsatz anzugeben, (z.B. bei Brühwürsten, als % Schweinefleisch, % Rindfleisch) bei Würsten mit Abtrocknung und ohne Wasserzusatz – Rohwürsten – erfolgt die Angabe des Fleischzusatzes für 100 g Ware in g Fleisch (was wegen der Abtrocknung mehr als 100g Fleisch sein müssen). Bei einem Kollagenwert (siehe Codexkapitel B14) des Verarbeitungsfleisches (Schwein, Rind) von größer als 25 bzw. Geflügelfleisch von größer als 10 ist der Zusatz von Salzstoß (Bindegewebe) zu deklarieren. Verarbeitungsfleisch samt anhaftendem Fettgewebe (Speck) wird nur als Fleischanteil  gerechnet, bei einem maximalen Fettgehalt bei
•    Schweinefleisch bis 30%,
•    Rindfleisch bis 25%
•    Geflügelfleisch bis 15%
•    Schweinefleisch und Rindfleisch gemischt bis 25%

Bei Pökelwaren erfolgt der Wasserzusatz nach QUID bei einem Zusatz von mehr als 5% (bezogen auf das Endprodukt).

Wird in einem fleischhaltigen Lebensmittel Fleisch von mehr als einer Tierart eingesetzt, ist bei der Angabe des Fleischanteils die gemeinsame Anführung des Prozentsatzes als z. B. Schweine- und Rindfleisch (x %) zulässig. Die Angabe kann in der Zutatenliste oder bei der Sachbezeichnung des verpackten Lebensmittels oder an einer anderen Stelle des Etiketts erfolgen.

Bei Würsten ist grundsätzlich der Fleischanteil anzugeben.
Ist ihrer Sachbezeichnung eine bestimmte Zutat hervorgehoben, dann sind diese Zutat und der Fleischanteil anzugeben (wie z.B. bei „Käseemmentaler“).

Deklaration der Zutaten

Auflistung nach Reihung (Zugabemenge, fallend)
Angabe der Zutat mit ihrem spezifischen Namen
Bei Fleisch gilt folgenden Bestimmung:
Die Skelettmuskeln von Tieren der Spezies Säugetiere und Vögel, soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist, können als „......fleisch“ deklariert werden, wobei der Name der Tierspezies, von der es stammt, vorangestellt ist (z. B. Schweinefleisch, Hühnerfleisch).
Dies gilt nicht für Separatorenfleisch.
Einige Zutaten können anstatt mit ihrem spezifischen Namen durch die Angabe ihrer jeweiligen Klasse („Bezeichnung“) ersetzt werden, ohne ihre Sortenbezeichnung, wie „Käse“ statt „Emmentaler“.
 
Angabe eines Zusatzstoffes, Farbstoffes, Süßungsmittels mit der jeweiligen Klasse der Zutat, gefolgt von ihrem spezifischen Namen oder der EWG-Nummer. Für Verarbeitungshilfsstoffe gilt die Deklaration mit seinem Klassennamen sowie seinem spezifischen Namen oder seiner EWG-Nummer.
Auf die entsprechende Deklaration von zusammengesetzten Zutaten ist zu achten (wie z.B. Pökelsalz, Salz, Konservierungsmittel, Natriumnitrit = E 250)
Allergene müssen immer in der Zutatenliste konkret benannt werden.    
       
EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Die LMIV enthält im Wesentlichen folgende Pflichtangaben:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutatenverzeichnis
  • Allergene Stoffe
  • Menge an bestimmtem Zutaten oder Zutatenklassen
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum
  • Gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung/Verwendung
  • Name der Firma und Anschrift des vermarktenden Lebensmittelunternehmers oder -importeurs
  • Ursprungsland oder Herkunftsort, soweit dies nach Art.26 vorgesehen ist (die verpflichtende Herkunftskennzeichnung gilt jedenfalls für Frischfleisch (Schwein, Geflügel, Schaf , Ziege), im Fall einer Täuschungsmöglichkeit und bei freiwilliger Angabe, wenn primäre Zutat und fertiges Lebensmittel eine divergierenden Ursprung/Herkunft aufweisen.
  • Gebrauchsanleitung
  • Bei mehr als 1,2 Volumensprozent den Alkoholgehalt
  • Nährwertdeklaration (in 7 Pflichtangaben (Brennwert, Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz, sowie weiteren freiwilligen Angaben)
  • Darüber wurde die geeignete Deklaration von Lebensmittelimitaten geregelt, Regeln für die Mindestgröße (Lesbarkeit) erstellt. Es gilt nunmehr auch das Einfrierdatum, allfälliges Auftauen bzw. neuerliches Frosten durch die Informationen „aufgetaut“ bzw. „wieder eingefroren“ zu deklarieren.


Nunmehr gelten auch hinsichtlich der Zutatendeklaration die Neuerungen der
- Deklaration von Wasser
, schon unter 5% bezogen auf das Endprodukt, bei raffinierten Ölen und Fetten (tierische, pflanzliche) muss im Fall einer Härtung „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ deklariert werden.
- „Separatorenfleisch“ ist als Zutat aufgenommen worden und muss hinsichtlich des Namens der Tierart deklariert werden.
- Aromen werden in der Zutatenliste nach ihrer Bezeichnung im Zutatenrecht bezeichnet.
- Nanomaterialien werden nach ihrer Bezeichnung und dem Wort „(Nano)“ deklariert.
- Anforderungen an Faschiertes entsprechen hinsichtlich „Fettgehalt geringer als…“ und „Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß geringer als…“ dem geltenden Hygienerecht.

Allergene sind sowohl bei verpackten als auch bei unverpackten Lebensmitteln zu deklarieren.

 


Quelle: DFS,
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV)
EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

QUID-Bestimmung:  
QUID bedeutet „Quantitative Inhaltsstoffdeklaration“ bzw. „Quantitative Ingredients Declaration“, also mengenmäßige Angabe der Zutaten.

 

QUID-Kennzeichnung für Fleischerzeugnisse gemäß Codex
Siehe dazu folgende pdf-Datei.

 

QUID-Berechnungsmodell
Das „Koordinationsbüro Fleischwirtschaft“ in der Österreichischen Bundeswirtschaftskammer hat ein Modell entwickelt, um für Fleischerzeugnisse je nach Rezeptur die korrekte Kennzeichnung unter Einhaltung der QUID-Bestimmung zu errechnen. Siehe dazu die Anleitung zur Verwendung des QUID-Berechnungsmodells

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