Bioverordnung

Europäisches Bio-Zeichen
Europäisches Bio-Zeichen

Die Verordnung betrifft alle Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse und deren Kontrollen sowie die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen.  

Die Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie in Verkehr gebracht werden:

  • Lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
  • Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Lebensmittel bestimmt sind
  • Futtermittel
  • Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

Die Verordnung gilt für alle Unternehmer, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Erzeugnissen tätig sind.  

Ausnahme: Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen unterliegen nicht dieser Verordnung.  

Ziele und Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion

Die ökologische/biologische Produktion verfolgt folgende Ziele:

  • Errichtung eines nachhaltigen Bewirtschaftungssystems für die Landwirtschaft
  • Produktion qualitativ hochwertiger Erzeugnisse
  • Herstellung einer reichen Vielfalt an Lebensmitteln, die durch Verfahren hergestellt wurden, die der Umwelt und der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze nicht abträglich sind.

Dabei sind unter anderem folgende Grundsätze zu beachten:

  • Keine Verwendung von GVO (genetisch veränderter Organismen) oder aus GVO hergestellten Erzeugnissen mit Ausnahme von Tierarzneimitteln. 
  • Beschränkung der Verwendung externer Produktionsmittel. Wenn externe Produktionsmittel erforderlich sind, gelten folgende Einschränkungen:

    • Produktionsmittel aus der ökologischen/biologischen Produktion
    • Natürliche oder naturgemäß gewonnene Stoffe
    • Schwer lösliche mineralische Düngemittel  

In der Folge werden nur jene Bestimmungen der Bio-Verordnung ausgewählt, die für Fleisch und Fleischerzeugnisse maßgeblich sind.  

Grundsätze für die landwirtschaftliche Erzeugung  

  • Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere sowie durch Auswahl der geeigneten Rassen und durch entsprechende Haltungspraktiken.
  • Betreiben einer flächengebundenen und an den Standort angepassten Tiererzeugung.
  • Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse.
  • Gewinnung von ökologischen/biologischen tierischen Erzeugnissen von Tieren, die seit Geburt bzw. Schlupf ununterbrochen in ökologischen/biologischen Betrieben gehalten wurden.
  • Verwendung ökologischer/biologischer Futtermittel.
  • Tierhaltungspraktiken, durch die das Immunsystem der Tiere und ihre natürlichen Abwehrkräfte gestärkt werden. Dazu gehören insbesondere regelmäßige Bewegung und Zugang zu Freigelände und Weideland.

Grundsätze für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln

  • Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel aus ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Zutaten, außer wenn eine Zutat auf dem Markt nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis erhältlich ist.
  • Beschränkung der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen.  

Grundsätze für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Futtermitteln 

  • Herstellung ökologischer/biologischer Futtermittel aus ökologischen/biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen. Ausnahme: Dieses Ausgangserzeugnis ist auf dem Markt nicht erhältlich.
  • Beschränkung der Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen und Verarbeitungsstoffen auf ein Minimum.  

Produktionsvorschriften  

Verbot der Verwendung von GVO
GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht als

  • Lebensmittel,
  • Futtermittel,
  • Verarbeitungshilfsstoff,
  • Pflanzenschutzmittel,
  • Düngemittel,
  • Bodenverbesserer,
  • Saatgut,
  • vegetatives Vermehrungsmaterial,
  • Mikroorganismus oder
  • Tier

in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden.

Die Unternehmer können davon ausgehen, dass in Lebensmitteln und Futtermitteln keine GVO verwendet werden, wenn sie nicht entsprechend gekennzeichnet oder mit einem Begleitpapier versehen sind.  

Verbot der Verwendung von ionisierender Strahlung  

Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder in den verwendeten Ausgangsstoffen ist verboten.  

Landwirtschaftliche Erzeugung  

Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind genau definiert.  

Vorschriften für die tierische Erzeugung  

Herkunft der Tiere:

  • Die ökologischen/biologischen Tiere müssen in ökologischen/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein. 

Haltungspraktiken und Unterbringung der Tiere:

  • Die Haltungspraktiken einschließlich Besatzdichte und Unterbringung müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.
  • Die Tiere müssen ständig Zugang zu Freigelände, vorzugsweise Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben.
  • Ökologische/biologische Tiere müssen von anderen Tieren getrennt gehalten werden.
  • Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt. Ausnahme, wenn zeitlich begrenzt: Sicherheitsgründe, tierärztliche Gründe.
  • Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.
  • Ein Leiden der Tiere, einschließlich Verstümmelung, ist während der gesamten Lebensdauer sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten.  

Futtermittel:

  • Die Futtermittel sollen hauptsächlich in dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden, oder in anderen ökologischen/biologischen Betrieben im gleichen Gebiet erzeugt werden.
  • Die Tiere müssen mit ökologischen/biologischen Futtermitteln gefüttert werden, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen.
  • Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
  • Die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.
  • Junge Säugetiere müssen während der Säugeperiode mit natürlicher Milch, vorzugsweise mit der Milch der Muttertiere, gefüttert werden.  

Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung:

  • Zur Behandlung von Krankheiten dürfen unter strengen Bedingungen chemisch-synthetische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika verwendet werden.  

Reinigung und Desinfektion

  • Gebäude und Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, dürfen nur mit Produkten gereinigt und desinfiziert werden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.  

Zulassung von im Landbau verwendeten Erzeugnissen und Stoffen  

Die Verordnung regelt, welche Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologsichen Produktion zugelassen sind und wofür sie eingesetzt werden dürfen.    

Umstellung, Herstellungsvorschriften und Ausnahmebestimmungen  

Weitere Bestimmungen der Bio-Verordnung betreffen folgende Bereiche:

  • Umstellung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf ökologische/biologische Produktion.
  • Vorschriften für die Herstellung von verarbeiteten Futtermitteln und verarbeiteten Lebensmitteln

    • Räumliche oder zeitliche Trennung ökologischer/biologischer Produkte von nichtökologischen/nichtbiologischen Produkten.

  • Ausnahmen von den Produktionsvorschriften 

Kennzeichnung  

Eine Kennzeichnung im Sinne der Bio-Verordnung liegt vor, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis mit Bezeichnungen versehen ist, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurde.  

Verboten sind alle Bezeichnungen, Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass ein nichtökologisches/nichtbiologisches Erzeugnis den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.  

Kennzeichnung mit „Öko-“ oder „Bio-“  

Die Bezeichnungen  „Öko-“ oder „Bio-“ dürfen für die Kennzeichnung und Werbung nur verwendet werden, wenn die Erzeugnisse die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen. 

  • Verwendung der „Öko-“ oder „Bio-“ Bezeichnungen in der Verkehrsbezeichnung

    • Mindestens 95 % der Zutaten müssen ökologisch/biologisch sein.

  • Verwendung der „Öko-“ oder „Bio-“ Bezeichnungen in der Zutatenliste

    • Nur für jene Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die dieser Verordnung entsprechen.  

Verbindliche Angaben  

Die Kennzeichnung muss folgende Elemente enthalten:

  • Codenummer der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle
  • Bei vorverpackten Lebensmitteln das Gemeinschaftslogo und im gleichen Sichtfeld der Ort der Erzeugung

    • EU-Landwirtschaft – alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt
    • Nicht-EU-Landwirtschaft – alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt
    • EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft – landwirtschaftliche Ausgangsstoffe teilweise in der EU und teilweise in einem Drittland erzeugt
    • Angabe eines Landes – alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in demselben Land erzeugt  

Logoverwendung

  • Das Gemeinschaftslogo darf nicht für Umstellungserzeugnisse verwendet werden.  
  • Nationale und private Logos dürfen verwendet werden, sofern die Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.  

Kontrollen       

Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, ein Kontrollsystem einzuführen und eine oder mehrere Behörden zu bestimmen, die für die Kontrollen zuständig sind. Diese Behörde kann ihrerseits Kontrollstellen beauftragen.

  • Jeder Kontrollbehörde oder Kontrollstelle muss eine Codenummer zugeteilt werden.  

Handel mit Drittländern  

Ein aus einem Drittland eingeführtes Erzeugnis darf in der Gemeinschaft als ökologisches/biologisches Erzeugnis in Verkehr gebracht werden, sofern es den Vorschriften dieser Verordnung genügt.

Quelle: DFS
Verordnung Nr. 834/2007

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